|
|
|
|
|
|
|
|
Grundgedanke des Gesetzes ist, dass den Betreibern der zu fördernden Anlagen über einen bestimmten Zeitraum ein fester Vergütungssatz für den erzeugten Strom gewährt wird,
der sich an den Erzeugungskosten der jeweiligen Erzeugungsart orientiert, um so einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu ermöglichen.
Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus:
Der der Anlage nächstgelegene Netzbetreiber ist aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zum Anschluss der Anlage und zur vorrangigen Einleitung des erzeugten Stromes und der Zahlung der gesetzlich festgelegten Vergütung verpflichtet.
Die entstandenen Mehrkosten für den aufnehmenden Netzbetreiber, d. h. die Differenz zwischen Vergütungssatz und Marktpreis des Stroms, geben die aufnehmenden Netzbetreiber den bundesweit agierenden vier Übertragungsnetzbetreibern (E.ON, EnBW, RWE und Vattenfall) weiter, unter denen die Kosten gleichmäßig, das heißt entsprechend dem Umfang der in ihrem jeweiligen Gebiet erfolgenden Strombelieferung an Letztverbraucher, aufgeteilt werden (Bundesweite Ausgleichsregelung, § 36 EEG). Dadurch werden unabhängig von den regionalen Unterschieden bei der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien alle Übertragungsnetzbetreiber gleich belastet. Diese leiten den Strom an die die Letztverbraucher beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter Berechnung der EEG-Mehrkosten weiter (§ 37 EEG).
Für die Belieferung der Letztverbraucher sieht das EEG keine besonderen Bestimmungen mehr vor, sondern unterstellt, dass die zusätzlichen Kosten in Form der sogenannten EEG-Umlage in die Kalkulation und Abrechnung der Endverbraucherpreise einfließen.
Ab 2010 wird diese Vermarktung nach der AusglMechV vom 17. Juli 2009 dahingehend geändert werden, dass die Übertragungsnetzbetreiber nicht mehr zur Weiterleitung des EEG-Stroms verpflichtet sind, sie stattdessen den erhaltenen EEG-Strom an der Strombörse vermarkten müssen.
Den die Endverbraucher beliefernden Versorgungsunternehmen werden sie aber die Differenz der Gestehungskosten für den EEG-Strom und der Vermarktungskosten in Form der EEG-Umlage anteilig berechnen. Für den Endkunde bedeutet dies allerdings, dass die bisherige deutschlandweite Umlage von 2,047 Ct/kWh (netto) auf 3,530 Ct/kWh (netto) zum 01.01.2011 steigt.